– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
1 Wie die Ereignisse um tagelange Streiks an europäischen Flughäfen oder die Folgen der Sperrung des europäischen Luftraums wegen der verschiedenen isländischen Vulkanaschewolken gezeigt haben, hat der Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO seine besondere Berechtigung. Im Vordergrund der allgemeinen Diskussion mag zwar der Ausgleichsanspruch auf pauschalen Schadensersatz (Art. 7 VO) stehen; im Zusammenhang mit geschlossenen Flughäfen, gesperrten Lufträumen und wegen Streiks abgesagten Flügen können sich die ausführenden Luftfahrtunternehmen aber bei Flugannullierung oder großen Ankunftsverspätungen von mehr als 3 Stunden entlasten, indem sie sich auf „außergewöhnliche Umstände“ (Art. 5 Abs. 3 VO) berufen (zum Fluglotsenstreik: AG Königs Wusterhausen 31.1.2011 – 4 C 308/10, RRa 2011, 240 = BeckRS 2011, 21454) .
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2 Gleichwohl sind an europäischen oder auch außereuropäischen Flughäfen gestrandete Fluggäste von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 lit. c VO) rechtlich nicht allein gelassen. Denn in solchen Fällen bestehen – neben den vielfältigen Ansprüchen auf Unterstützung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 8 VO – auch umfangreiche Ansprüche auf unentgeltliche Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO (→ Rn.4).
3 Die in Art. 9 VO statuierten Ansprüche sind zwingendes Recht (Art. 15 Abs. 1 VO). Sie dürfen daher durch die Luftfahrtunternehmen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen weder beschränkt noch aus- geschlossen werden. Bei Verstößen kann der Reisende Schadensersatzansprüche geltend machen (Art. 15 Abs. 2 VO).
4 Viele Luftfahrtunternehmen haben in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, keine Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Es ist aber inzwischen h.M. in der Judikatur, dass Art. 5 Abs. 3 VO weder unmittelbar noch analog auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen angewendet werden kann. Luftfahrtunternehmen sind daher auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet (EuGH 31.1.2013, Rs C-12/11 – McDonagh ./. Ryanair, RRa 2013, 81 = NJW 2013, 921 = EuZW 2013, 223 = ZLW 2013, 373; OLG Koblenz 11.1.2008 – 10 U 385/07, RRa 2008, 181 f.; AG Rüsselsheim 11.1.2011 – 3 C 1698/ 10-32, RRa 2011, 93 = NJW-RR 2011, 560; AG Rüsselsheim 21.12.2011 − 3 C 229/11-36; AG Nürnberg 14.9.2011 – 18 C 6053/11, RRa 2011, 297; AG Frankfurt a.M. 1.6.2011 – 29 C 2320/10-21, RRa 2012, 32 = LSK 2012, 390063). Diese Betreuungsleistungen sind also von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne Entlastungsmöglichkeit zu gewähren. (Siehe dazu auch Führich, MDR-Sonderbeilage 7/2007, S. 9).
5 Den Fluggästen sind nach Art. 9 Abs. 1 lit. a – c, Abs. 2 VO unentgeltlich Betreuungsleistungen anzubieten in Form von
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel),
- Möglichkeit der unentgeltlichen Kommunikation (zwei Telefongespräche oder zwei Telexe, Telefaxe oder Emails).
6 Die Inanspruchnahme dieser Betreuungsleistungen kommt in Betracht, wenn Fluggästen entgegen ihrem Willen die Beförderung verweigert wird (Art. 4 Abs. 1 VO); in diesem Fall sind neben der Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 VO und den Unterstützungsleistungen des Art. 8 VO auch die Betreuungsleistungen des Art. 9 VO zu gewähren.
7 Auch wenn ein Flug annulliert wird, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen als Betreuungsleistungen Mahlzeiten und Erfrischungen und die genannten Kommunikationsmöglichkeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten.
8 Im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, ist als Unterstützungsleistung eine angemessene Hotelunterbringung für eine oder mehrere Nächte anzubieten und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bzw. 9 Abs. 1 lit. b und c VO).
9 Im Falle einer Verspätung sieht Art. 6 VO ein abgestuftes Betreuungskonzept vor: Ist für das ausführende Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um 2 Stunden oder mehr oder
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um 3 Stunden oder mehr oder
- bei allen sonstigen Flügen um 4 Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie unentgeltlichen Kommunikationsmöglichkeiten mit 2 Telefonaten, Telexen, Telefaxen oder Emails angeboten (Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VO).
10 Wird beim Hinflug eine Wartezeit von einer oder mehreren Nächten notwendig oder ist beim Rückflug ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig, muss ein Luftfahrtunternehmen für eine Hotelunterkunft unentgeltlich Sorge tragen (Art. 9 Abs. 1 lit. b VO). Diese kann nur dann nicht verlangt werden, wenn der Ersatzflug oder der verspätete Flug noch am selben Tag erfolgt. Ist aber absehbar, dass die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, ist eine Hotelunterbringung für eine oder mehrere Nächte anzubieten sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Ein Luftfahrtunternehmen darf aber die Pflicht zur Unterbringung in einem Hotel nicht dadurch umgehen, dass es die Abflugzeit in kurzen Intervallen immer wieder verschiebt, also z.B. erst auf 22:00 Uhr, dann auf 24:00 Uhr, dann auf 02:00 Uhr usw. (so auch Tonner, in: Zivilrecht unter europäischem Einfluss [2. Aufl. 2010], Kap. 15, Rn. 115).
11 Nach Meinung des AG Frankfurt (Urt. v. 25.09.2012 – 30 C 1275/12-71) soll es ausreichen, wenn ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Betreuung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b VO eine einfache und zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung stellt. Das kann aber nicht bedeuten, dass einfachste Unterkünfte wie Jugendherbergen, Hostels etc. ausreichen. Zum einem, weil nach dem Text der Verordnung nicht (irgendeine) Unterkunft, sondern die Unterbringung in einem Hotel vorgeschrieben ist. Zum anderen ist ein Luftfahrtunternehmen verpflichtet, eine Unterkunft mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen. Dem entspricht im Gebiet der Europäischen Union nur ein solches Hotel, das die Voraussetzungen einer Drei-Sterne-Klassifizierung des deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) – wenigstens im Wesentlichen – erfüllt oder erfüllen würde. (Einzelheiten dazu: http://www.hotelsterne.de/index.php?id=kriterien); bei Hotels im nicht europäischen Ausland wird ein entsprechender Standard zu fordern sein. Sollte ausnahmsweise die Unterbringung nur in einem Gasthaus, einem Gasthof oder einer Pension erfolgen, ist ein solches zu wählen, das die sog. G-Klassifizierung erfüllt. (Details dazu unter: http://www.g-klassifizierung.de/index.php?id=start).
12 In der Vergangenheit hat sich in solchen Situationen häufig her- ausgestellt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen entweder nicht bereit oder nicht in der Lage war, die von der Verordnung vorgeschriebenen, unentgeltlich und unverzüglich anzubietenden Betreuungsleistungen zu gewähren. In der Not der Situation haben sich die betroffenen Fluggäste häufig selbst geholfen und sich auf eigene Kosten verpflegt, eine Hotelunterkunft gesucht und/oder eine Alternativ-Beförderung organisiert. Wurden die ausführenden Luftfahrtunternehmen dann wegen dieser Kosten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben die angerufenen Gerichte den Fluggästen durchweg den Schadensersatz zugesprochen: So hat der EuGH entschieden, dass auch bei Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ von erheblicher Dauer ein Luftfahrtunternehmen der Pflicht zur unentgeltlichen Betreuung der Fluggäste nachkommen muss. Kommt ein Luftfahrtunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der von ihm aufgewendeten Kosten einer selbst beschafften Unterkunft oder Verpflegung verlangen (EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Rs C-12/11 – McDonagh ./. Ryanair, RRa 2013, 81 f. = NJW 2013, 921 = EuZW 2013, 223 = ZLW 2013, 373; BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/12, RRa 2012, 285, 287; so schon: AG Köln, Urt. v. 18.08.2006 – 121 C 502/05, RRa 2007, 44; AG Erding Urt. v. 15.11.2006 – 4 C 661/06, RRa 2007, 85; AG Simmern, Urt. v. 20.04.2007 – 3 C 688/06, RRa 2008, 51 f.; AG Dortmund, Urt. v. 04.03.2008 – 431 C 11621/07, RRa 2008, 188; AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011 – 18 C 6053/11; AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.01.2011 – 3 C 1698/10. Zur Kritik an der Entscheidung des EuGH bzgl. einer möglichen Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots auf Grund der fehlenden zeitlichen oder finanziellen Beschränkung der Betreuungspflicht siehe Staudinger, Staudinger EuZW 2013, 227; Staudinger/Krüger NJW 2013, 913 (916); Müller-Rostin, euvr 2013, 138 (147)). In diesem Fall kann ein Luftfahrtunternehmen dem Fluggast nicht vorhalten, er hätte ein günstigeres wählen müssen, ohne hinreichend substantiiert vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre. (AG Rüsselsheim 21.9.2011 – 3 C 56/11-36, RRa 2012, 134 m. Anm. Schmid = Beck RS 2012, 13660).
13 Nach Ansicht des EuGH ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Betreuungsleistungen unmittelbar aus Art. 9 VO (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10 – Sousa Rodriguez ./. Air France, RRa 2012, 282 f. = NJW 2011, 3776 = EuZW 2011, 916; offen gelassen: BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/12, RRa 2012, 285, (287)).
14 Ein Fluggast kann aber nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der jeweiligen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Rs C-12/11 – McDonagh ./. Ryanair, RRa 2013, 81 f. = NJW 2013, 921 = EuZW 2013, 223 = ZLW 2013, 373). Allerdings muss der Fluggast in einer konkreten und für das Gericht nachvollziehbaren Weise darlegen, dass solche Kosten ihm selbst entstanden sind und welche einzelnen Verpflegungsleistungen er während der Wartezeit selbst bezahlt hat (LG Frankfurt a. M. 26.07.2013 – 2-24 S 120/12). Ebenso ist konkret darzulegen, warum welche Telefonkosten in welcher Höhe angefallen sind und inwieweit sie erforderlich waren. Haben mehrere Reisende einer Familie oder Reisegruppe telefoniert, muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass und warum alle Kläger in gleicher Weise telefonieren mussten. Bei minderjährigen mitreisenden Kindern ist es in aller Regel wenig plausibel, dass diese eigene Telefonate führen müssen (so auch LG Frankfurt a. M., a.a.O.).
14a Ein Luftfahrtunternehmen kann einem Fluggast, der sich ein Hotelzimmer selbst beschaffen musste, aber nicht vorhalten, er habe ein günstigeres Zimmer beschaffen können, ohne zugleich darzulegen, welche Buchungsmöglichkeiten konkret bestanden hatten (AG Rüsselsheim 21.9.2011 – 5 C 56/11-36, RRa 2012, 134 f. mAnm Schmid).
15 Hat der Reisende aber keine solchen Übernachtungskosten aufbringen müssen (z.B. weil er freiwillig auf dem Flughafen oder unentgeltlich bei Freunden übernachtet hat), hat er auch keinen Ersatzanspruch in Höhe fiktiver Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen (so auch: AG Erding, Urt. v. 15.11.2006 – 4 C 661/06, RRa 2007, 85 f.; AG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2013 – 53 C 6463/13, RRa 2014, 40).
16 Verzögert sich der Flug erheblich, ist es dem Fluggast nicht zuzumuten, am Flughafen zu verharren, wenn er in der Nähe des Abgangsflughafens wohnt. Er ist auch nicht verpflichtet, Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen der Fluggesellschaft anzunehmen, wenn er mit geringem Aufwand wieder nach Hause fahren kann (LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06, RRa 2008, 41 f. zu einer Abflugverzögerung von 11 Stunden).
17 Alle Unterstützungsleistungen müssen innerhalb der in Art. 9 genannten Zeiträume je nach Entfernungskategorie angeboten werden (Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO).
18 Behauptet ein Luftfahrtunternehmen, dass der Fluggast von ihm Verpflegung und eine Hotelübernachtung erhalten habe, muss es konkret vortragen, welche Leistungen dem klagenden Reisenden im Einzelnen gewährt wurden; es genügt nicht, allgemein auf „die Verpflegung und Hotelunterbringung aller Passagiere“ zu verweisen (AG Bremen, Urt. vom 29.11.2013 – 2 C 49/13).
19 Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder -hunde sowie Kinder ohne Begleitung können nach Art. 11 Abs. 2 VO die Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO bereits dann in Anspruch nehmen, wenn die Fristen, die für eine Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen gelten, noch nicht abgelaufen sind. Dies hat vor allem Bedeutung bei der Verspätung von Flügen. Unabhängig davon muss ein Luftfahrtunternehmen die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5.7.2006 (ABl. EG 2006 L 204, 1) niedergelegten Hilfeleistungen erbringen
20 Ein Reisender hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden nach einer (faktischen) Annullierung des Fluges bis zum Weitertransport mehr als 10 Stunden lang keinerlei Betreuungsleistungen (wenigstens Wasser und Verpflegung) anbietet und der Reisende dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilt hat, dass er an Diabetes mellitus erkrankt sei und deswegen in vierstündigen Abständen Medikamente mit Wasser einnehmen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am Flughafen kein Geschäft mehr geöffnet ist, in dem sich der Reisende selbst mit Wasser hätte versorgen können (AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2013 – 3 C 479/13-36, , RRa 2014, 152 = BeckRS, 12204).