(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.
1 In Art. 11 VO hat der europäische Gesetzgeber für „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ oder besonderen Bedürfnissen eine Vorrangregel aufgestellt. Das betrifft zum einen Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert (Art. 2 lit. i VO). Zu den Personen mit besonderen Bedürfnissen zählen Kinder, die ohne Begleitung (sog. UM = unaccompanied minors) fliegen.
2 Diese Personen haben Anspruch auf vorrangige Beförderung. Bei Personen mit eingeschränkter Mobilität bezieht sich das auch auf deren Begleitpersonen (Betreuer) oder Begleithunde.
3 Darüber hinaus können diese Personen die Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO bereits dann in Anspruch nehmen, wenn die Fristen, die für eine Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen gelten, noch nicht abgelaufen sind. Dies hat vor allem Bedeutung bei der Nichtbeförderung und der Verspätung von Flügen.
4 Weitere Rechte sind behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 05.07.2006 (ABl. EG 2006 L 204, 1) eingeräumt worden.