(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

I. Allgemeines

1   Art. 12 VO regelt, dass diese Verordnung trotz eines weiter gehenden Schadens des Fluggastes gilt (Abs. 1 Satz 1) und bestimmt, dass eine „gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch“ angerechnet werden kann (Abs. 1 Satz 2). In der Praxis spielt diese Vorschrift u. a. bei Flugpauschalreisen eine Rolle, weil der Fluggast bei Ankunftsverspätungen nicht nur Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch reisevertragliche Ansprüche (Minderung des Reisepreises) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen kann. Aber auch in den Fällen, in denen der Fluggast wegen der verspäteten Ankunft am Flughafen Mehrkosten zur Beförderung zum Wohnsitz aufbringen muss, ist die Verrechnungsvorschrift zu beachten.

2   Die Verordnung regelt erkennbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und insbesondere die Ansprüche eines Fluggasts gegen ein Luftfahrtunternehmen im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung.  Art. 3 Abs. 6 Satz 1 VO bestimmt ausdrücklich, dass diese Verordnung „die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden (Fluggast-)Rechte unberührt“ lässt. Daraus lässt sich ableiten, dass Ansprüche, die ein Fluggast gegen einen Dritten (aus einem anderen Rechtsgrund) hat, unberücksichtigt bleiben müssen. Aus diesem Grund können z.B. Rückzahlungsansprüche eines Flugreisenden gegen einen Reiseveranstalter nach kraft Gesetzes eingetretener Minderung des Reisepreises wegen der erheblichen Verspätung eines Fluges nicht nach Art. 12 VO auf die Ansprüche auf Ausgleichszahlung angerechnet werden(umstr., siehe hierzu vertiefend unter IV.)

II. Die Anrechnung der gewährten Ausgleichsleistung auf einen Schadenersatz(Art. 12 Abs. 1 S.2)

1. Allgemeines

3   Das Montrealer Übereinkommen, die Fluggastrechte-Verordnung und die Regelungen des nationalen Rechts stehen als selbständige Regelwerke nebeneinander und ergänzen sich. Der EuGH hat entschieden, dass sich die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 getroffenen Regelungen als solche nicht ausschließen, dass Fluggäste, denen ein Schaden entsteht, der einen Ausgleichsanspruch auslöst, auch unter den im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 19, 22 und 29 MÜ) Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04 – IATA und ELFAA, Rn. 47, Slg. 2006, I-403, RRa 2006, 127 = NJW 2006, 351 = EuZW 2006, 112 = ZLW 2006, 582). So sei es nationalen Gerichten möglich, ein Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des den Fluggästen wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schadens auch auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung Nr. 261/2004 zu verurteilen, d. h. insbesondere unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10 – Sousa Rodríguez ./. Air France, Rn. 37, RRa 2011, 282 = NJW 2011, 3776 = EuZW 2011, 916). Aus Art. 12 VO geht hervor, dass die den Fluggästen gewährte Ausgleichsleistung die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergänzen soll, so dass den Fluggästen der gesamte Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, zu ersetzen ist.

4   Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.03.2010 (Xa ZR 96/09, RRa 2010, 221 = ZLW 2011, 133) die zutreffende Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 12 VO selbst kein Schadensersatzanspruch ergibt; die Grundlage für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Anspruch müsse daher im nationalen Recht verankert sein. Bei Anwendung deutschen Rechts schulde ein Luftfahrtunternehmen dem Passagier Schadensersatz gemäß §§ 631 ff, 280 ff Abs. 1 BGB, wenn es schuldhaft gegen Verpflichtungen (z.B. aus dem Luftbeförderungsvertrag) verstoße.

Der Anspruch auf einen weiter gehenden Verspätungsschaden setzt aber stets voraus, dass ein konkreter Verspätungsschaden dargelegt und bewiesen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 07.11.2007 – 7 S 89/07).

2. Der „weiter gehende Schadensersatz (Abs.1 S.1)

6    Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ in Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO ist nach Meinung des EuGH dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Montrealer Übereinkommens oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Dagegen könne der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 VO obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind.

Daher drängt sich die Frage auf, ob eine geleistete Ausgleichszahlung auf einen reisevertraglicher Anspruch nach kraft Gesetzes eingetretener Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB) der sich gegen einen Dritten richtet, auf diesen angerechnet werden kann. Schließlich soll mit der Minderung das Äquivalenzverhältnis des jeweiligen Vertrages wiederhergestellt werden und im Gegensatz hierzu dient der Schadensersatz der Befriedigung des Integritätsinteresses.

8     Stimmen in Literatur und Rechtsprechung verweisen zur Begründung der Gleichstellung von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Anrechnung darauf, dass der Begriff des Schadensersatzes aus dem Sekundärrechtsakt autonom in einem umfassenden Sinne ausgelegt werden muss (siehe dazu Bollweg, RRa 2009, 10, 13; Leffers, RRa 2008, 258, 259 f.; Tonner VuR 2009, 212; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340 (343); LG Frankfurt a.M. 29.11.2012 – 2-24 S 67/12, RRa 2014, 39 = ADAJUR Dok. Nr. 104222; AG Rostock 14.1.2013, RRa 2013, 92; zum Konkurrenzverhältnis von Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen siehe auch Staudinger BGB/Staudinger, § 651d Rn.8; § 651f, Rn. 7 f.).

9       Zu berücksichtigen ist aber, dass die Verordnung grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis zwischen einem Fluggast und einem ausführenden Luftfahrtunternehmen regelt; andere Rechtsverhältnisse will es nicht regeln, auch wenn in Art. 2 VO die Begriffe „Reiseunternehmen“ (lit. d) und „Pauschalreise“ (lit. e) erläutert werden. Wäre dem nicht so,  wäre es für den europäischen Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, in Art. 12 VO neben den weiter gehenden Schadensersatzansprüchen auch „Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter“ aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, muss im Rahmen der gebotenen engen Auslegung davon ausgegangen werden, dass mit „weiter gehenden Schadensersatzansprüchen“ nur solche Ansprüche gemeint sein sollen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen ergeben (aA LG Frankfurt a.M. 29.11.2012 – 2-24 S 67/12, RRa 2014, 39 = ADAJUR Dok. Nr. 104222). Ansprüche des Fluggastes gegen einen Reiseveranstalter auf Minderung haben daher unberücksichtigt zu bleiben (aA LG Frankfurt a.M. aaO; siehe dazu auch →Art. 2 Rn. 38 ff.).

10    Ob mit dem Begriff „Schadensersatzansprüche“ in Art. 12 Abs. 1 VO nur materielle oder auch immaterielle Schadensersatzansprüche gemeint sind, ist unklar. Bollweg (RRa 2009, 10,11) sieht beide Ansprüche als erfasst an, da die Vorschrift keine Unterscheidung trifft und auch Art. 7 Abs. 1 VO nicht differenziert (siehe auch Leffers, RRa 2008, 258, 259). Der EuGH hat aber ausgeführt, dass die pauschale Ausgleichszahlung dem Ausgleich eines von den Fluggästen erlittenen Zeitverlusts dient (EuGH, Urt. v. 23.10.2012, verb. Rs C-581/10 – Nelson ./. Lufthansa und Rs. C-629/10 – TUI Travel u.a. ./. CAA, Rn. 74, RRa 2012, 272). Sähe man die Ausgleichszahlung als Ausgleich nur immaterieller Schäden an, schiede bei Beurteilung nach deutschem Recht eine Anrechnung aus, wenn der Fluggast auch einen materiellen Schaden (z.B. die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind) geltend macht. Der BGH hat diese Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit Beschl. v. 30.07.2013 (X ZR 111/12 und X ZR 113/12, RRa 2013, 233 = TranspR 2013, 447 = BeckRS 2013, 14698) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei hat er deutlich gemacht, dass für den Fall, dass über die Anrechnung nach nationalem Recht zu entscheiden sein sollte, es schließlich darauf ankomme, welche Beeinträchtigung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO kompensieren soll. Denn nach deutschem Recht könnten Ersatzleistungen für den materiellen Schaden nicht auf immaterielle Nachteile angerechnet werden und umgekehrt. Daher schiede eine Anrechnung aus, wenn die Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO nur dem Ausgleich immaterieller Schäden diente, da im Anlassstreit die Kläger Schadenersatzansprüche (Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug, den Weitertransport zum Fährhafen, Übernachtungskosten und Verpflegung) geltend gemacht haben. (Ausführlich zu den Überlegungen im Einzelnen: Schuster RRa 2014, 2 [5 f.]). Da die Ausgleichszahlung aber (nur, zumindest aber überwiegend) eine Kompensation für durch die Flugzeitverlängerung erlittenen Unannehmlichkeiten sein soll (so EuGH 23.10.2012 verb Rs C-581/10 – Nelson und C-629/10 – TUI; ausführlich dazu Vorb →Rn 18), kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.

11    Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 06.05.2010 (Rs. C-63/09 – Walz ./. Clickair, Slg. 2010, I-4239 = RRa 2010, 180 = NJW 2010, 2113 = EuZW 264, Rn. 29), in dem er entschieden hat, dass die Begriffe „préjudice“ und „dommage“ in Kapitel III des französischen Textes des Montrealer Übereinkommens sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen, hat der EuGH in der Rodriguez-Entscheidung aber bereits klargestellt, dass der nach Art. 12 VO ersatzfähige Schaden nicht nur ein materieller, sondern auch ein immaterieller Schaden sein kann (Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10 – Sousa Rodriguez ./. Air France, Rn. 41, RRa 2011, 282).

12    Entgegen der bislang ständig vertretenen Ansicht des LG Darmstadt (z.B. 2.3.2011 – 7 S 95/10, RRa 2011, 134 (137) = BeckRS 2011, 17043) sind  sind Forderungen auf Aufwendungsersatz wegen unterbliebener Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Art. 8 und Art. 9 VO) nicht „weiter gehender Schadensersatz“ im Sinne der Art 12 Abs. 1 Satz 1 VO. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung und solche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bestehen nebeneinander und sind daher unabhängig voneinander zu erfüllen. Das hat nunmehr der EuGH in der Rechtssache Sousa Rodríguez ./. Air France (Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10, RRa 2011, 282 = NJW 2011, 3776) zutreffend klargestellt (zuvor schon AG Frankfurt, Urt. v. 09.05.2006 – 31 C 2820705-74, RRa 2006, 181; AG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2010 – 31 C 2339/10-74, RRa 2011, 193; AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.09.2011 – 3 C 12/11 – 36; Wahl, RRa 2013, 262 ff.; a.A.: AG Köln, Urt. v. 18.08.2006 – 121 C 502/05, RRa 2007, 44). Diese Ansicht ist auch rechtspolitisch die einzig vernünftige, weil andernfalls dasjenige Luftfahrtunternehmen begünstigt würde, das sich weigert, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu gewähren. (Vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.06.2011 in der Rs. C-83/10 – Sousa Rodríguez ./. Air France, Rn. 57 ff., RRa 2011, 185, (187 f.)).

13    Das AG Dortmund (04.03.2008 − 431 C 11621/07, RRa 2008, 188) urteilte zutreffend, dass ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der Nichtgewährung einer Hotelübernachtung aus Art. 9 VO nicht auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO angerechnet werden darf. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verpflegung, wenn das Luftfahrtunternhmen diese verweigert hat (AG Frankfurt a.M. 10.5.2010 – 31 C 2339/10-74, RRa 2011, 193).

14   Dagegen kann ein vorgerichtlich übergebener, aber nicht eingelöster Scheck nach Ansicht des AG Rüsselsheim (16.9.2010 – 3 C 732/10-32, RRa 2011, 53 = LSK 2011, 410236) auf eine zu zahlende Ausgleichsleistung angerechnet werden.

15    Verzugsschäden, die sich dadurch ergeben, dass ein Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung nicht nachkommt, stellen keinen „weiter gehenden Schadensersatz“ dar, weil sie nicht aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind (LG Frankfurt, Beschl. v. 15.03.2011 – 2-24 S 1/11, RRa 2011, 134; AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.20114 – 30 C 2462/13-68). Wenn also ein Luftfahrtunternehmen die berechtigten Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung dem Fluggast gegenüber abgelehnt hat, kann dieser einen Rechtsanwalt nochmals mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als Verzugsschäden ersetzt verlangen (AG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2010 – 31 C 2339/10-74; AG Rüsselsheim 24.6.2010 − 3 C 320/10-32, RRa 2010, 232, BeckRS 2014, 17980; 10.8.2011 − 3 C 237/11-36, RRa 2011, 247; 5.7.2013 – 3 C 145/13-27; AG Frankfurt a.M. 6.12.12 – 31 C 2553/12-78, RRa 2013,138 = BeckRS 2013, 02560; AG Frankfurt a.M. 17.1.2014 – 30 C 2462/13-68, RRa 2014, 254).

16       Ein Anspruch auf Ersatz der infolge einer verspäteten Ankunft eines Fluges zusätzlich angefallenen Kosten für die Bahnfahrt vom Flughafen zum Wohnort des Reisenden kann nach Ansicht des LG Frankfurt (Urt. v. 05.12.2014 – 2-24 S 66/14, RRa 2015, 27) nach Art.12 Abs. 1 S.2 VO angerechnet werden.

17  Der als Minderung gewährte Rückerstattungsanspruch hinsichtlich verwendeter Bonusmeilen stellt nach einem Urteil des AG Köln vom 26.07.2011 – 126 C 96/09, RRa 2011, 56 keinen Anspruch dar, der nach Art. 12 Abs. 1 VO anzurechnen wäre.

III. Anrechnung von geleisteten Ausgleichszahlungen auf Forderungen gegen Dritte

18    Fraglich ist, wie nach geleisteter Ausgleichszahlung mit Forderungen gegen Dritte (z.B. Reiseveranstaltern) umzugehen ist. Das LG Frankfurt a.M. (29.11.2012 – 2-24 S 67/12, RRa 2014, 39 = ADAJUR Dok. Nr. 104222) hat entschieden, dass die vom Luftfahrtunternehmen gewährte Ausgleichszahlung auf einen danach gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des (vollen oder anteiligen) Reisepreises nach eingetretener Minderung anzurechnen ist. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auch für solche Ansprüche gilt, die gegenüber einem anderen Anspruchsgegner geltend gemacht werden und die auf einer Minderung beruhen. Der Bundesgerichtshof (30.9.2014 – X ZR 126/13, RRa 2015, 17 = NJW 2015, 553 = BeckRS 2014, 21087) vertritt die Ansicht, dass es sich bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 VO handelt und dass die nach der Fluggastrechte Verordnung allein wegen der großen Verspätung gewährte Ausgleichsleistung auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen ist. Der X. Zivilsenat hat hervorgehoben, dass die Anrechnung auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen ist, dass Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach § 651d BGB der Reiseveranstalter, also ein Dritter ist. Das Gericht hat unterstellt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Erfüllung der ihm aus der Fluggastrechte-Verordnung erwachsenden Verpflichtungen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung anklingen ließ, dass die Anrechnung einer bereits gewährten Ausgleichsleistung dann anzunehmen ist, wenn und soweit das Minderungsrecht allein auf dem Umstand der Flugverspätung gestützt wird. Da es sich bei dem verspäteten Flug um den Rückflug handelte, kann ausgeschlossen werden, dass ein Verlust von bezahlten Reiseleistungen nicht eingetreten ist. Hieraus ist im Umkehrschluss anzunehmen, dass bei einem erheblich verspäteten Hinflug und daraus resultierender Folge, dass bezahlte Leistungen im Zielgebiet nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. eine Hotelübernachtung oder Kreuzfahrt), die Anrechnung nicht erfolgen kann, da die Minderung nicht nur auf den Umstand der Flugverspätung, sondern auf den Umstand des Eingriffs in das Äquivalenzverhältnis gestützt wird. Auf einen (weitergehenden) Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB ist die gewährte Ausgleichszahlung aus diesem Grund anzurechnen.

18a       Fordert der Fluggast Ersatz für die durch die Ankunftsverspätung zusätzlich entstandenen Kosten für die Weiterbeförderung oder eine ungeplante Hotelübernachtung, ist auf diesen weitergehenden Schaden die Ausgleichszahlung nicht anzurechnen. Die u. a. von Bollweg (Fundstelle RRa) geäußerte Besorgnis der Überkompensation ist unbegründet, da nach der Ansicht des EuGH (Rs. 581/10 – Nelson ./. Lufthansa) unter Bezugnahme auf das Sturgeon-Urteil die Verordnung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder von einer Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind. Es soll mit der Ausgleichszahlung nur der von den Fluggästen erlittene Zeitverlust kompensiert werden. Wenn durch die große Verspätung ein weiterer materieller Schaden eingetreten ist, kann die Ausgleichszahlung nicht hierauf angerechnet werden. Würde man das zulassen, wären die Fluggäste, die neben dem Zeitverlust eine Vermögenseinbuße erleiden, gegenüber den Fluggästen ohne materiellen Schaden benachteiligt.

1. Anrechnung von Zahlungen Dritter auf den Ausgleichsanspruch

19    Dem Wortlaut nach hat der europäische Gesetzgeber nur den Fall geregelt, bei dem zunächst eine Ausgleichsleistung gefordert und geleistet wurde und danach ein weitergehender Schadensersatz verlangt wird. In der Rechtsprechung und der Literatur wird dennoch die Frage diskutiert, ob umgekehrt auch ein geleisteter Schadensersatz auf eine danach geforderte Ausgleichsleistung angerechnet werden kann.

20   Nach einer Entscheidung des AG Rüsselsheim (10.08. 2011 − 3 C 237/11-36, RRa 2011, 244; aA AG Rüsselsheim 10.08.2010 − 3 C 1528/09-32, RRa 2010, 290) kann auch die Zahlung eines Dritten auf den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung angerechnet werden. Auch das AG Köln hat eine Anrechnung eines geleisteten Schadensersatzes auf einen Anspruch auf Ausgleichsleistung vorgenommen, ohne aber auf den entgegenstehenden Wortlaut der Verordnung einzugehen (18.08.2013 – 121 C 502/05, RRa 2007, 44 = LSK 2007, 240214 = juris).

21   Demgegenüber rechnet das LG Darmstadt (1.12. 2010 − 7 S 66/10, RRa 2011, 89 = BeckRS 2011, 08685 = juris; 6.4.2011 − 7 S 122/10, RRa 2011, 290) nur gewährte Ausgleichsleistungen auf weiter gehende Schadensersatzansprüche an und schließt eine umgekehrte Anrechnung aus (ebenso: AG Frankfurt a.M. 4.12.2013 – 31 C 2243/13-17).

22    Der BGH hat im Urt. v. 18.02.2010 (Xa ZR 164/07, RRa 2010, 151) einen vom Berufungsgericht (unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Minderung des Flugpreises) anerkannten Teilbetrag als Teilerfüllung des Ausgleichsanspruchs aus Art. 7 VO berücksichtigt, dabei aber darauf hingewiesen, dass in der Verspätung des Fluges regelmäßig kein Mangel der Flugleistung gesehen werden könne, der einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte (BGH, a.a.O, Rn. 19; so schon im Urt. v. 28.05.2009 – Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 = NJW 2009, 2743). Im Urteil vom 30.09.2014 (X ZR 126/13, Rn. 10, RRa 2015, 17) hat er dann aber entschieden, dass ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung einen weitergehenden Schadenersatzanspruch darstellt, auf den eine Ausgleichsleistung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO angerechnet werden kann (siehe dazu auch Schuster, RRa 2015, 2, (5 f)).

23     In einem weiteren Rechtsstreit hat das LG Frankfurt das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen am 31. Juli 2013 (ABl. EG Nr. C 325, S.13) an den EuGH gerichtet. In diesem Verfahren ging es um die Beantwortung der Frage, ob einem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO wegen großer Verspätung in voller Höhe auch dann zusteht, wenn zuvor ein nicht zu den Fluggästen zählender Dritter wegen der Verspätung dem Fluggast zum Ausgleich eine Zahlung geleistet hat. Für den Fall, dass die Anrechnung bejaht wird, hat das Landgericht die Frage gestellt, ob dies nur für Schadensersatzansprüche im Sinne der nationalen deutschen Rechtsordnung oder auch für Ansprüche auf Minderung gilt. Mit der Entscheidung in dieser Rechtssache C-431/13 – Vietnam Airlines ./. Voss hätten einige bislang noch ungeklärte Fragen einer Beantwortung zugeführt werden können. Leider ist das Verfahren zuvor beendet und am 05.06.2014 wieder aus dem Register beim EuGH gestrichen worden (ECLI:EU:C2014:2019).

24       Nachdem der BGH die Frage der Anrechnung zweimal zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte (Beschl. v. 30.07.2013 – X ZR 111/12, RRa 2013, 233; Beschl. v. 30.07.2013 – X ZR 113/12) hätte der EuGH zu dieser Rechtsfrage Stellung nehmen können, hätten sich nicht beide Verfahren zuvor erledigt Schuster, a.a.O., Fn. 21).

25     Auch das AG Hannover (13.08.2015 – 518 C 3469/15) hatte sich mit dieser Rechtsfrage zu befassen. Der Reiseveranstalter zahlte den Fluggästen aufgrund der Flugverspätung vorprozessual 450,- €. Die Fluggäste verlangten vom Luftfahrtunternehmen weiterhin die volle Ausgleichszahlung nach der Verordnung. Das Amtsgericht hat dem Luftfahrtunternehmen die Anrechnung des geleisteten Minderungsbetrages auf den im Prozess geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung versagt. Es hat diese Entscheidung allein mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 S 2 VO begründet. Das LG Hannover erteilte in der Berufungsinstanz den Hinweis, dass auch Leistungen eines Reiseveranstalters auf einen Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.

26    In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass nicht nur gewährte Ausgleichszahlungen auf weitergehende Schadensersatzansprüche, sondern auch Zahlungen Dritter auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung anzurechnen sind (siehe Bollweg RRa 2009, 10 (11 f); Leffers RRa 2008, 258 (261); Staudinger/Schürmann NJW 2011, 2769, 2774; Hausmann S. 486 ff.; StaudBGB/Staudinger § 651f Rn.8; Wahl RRa 2013, 262 ff.; aA Wagner VuR 2006, 337, 339).

27     Bollweg (aaO) stellt darauf ab, dass es zu einer Überkompensation komme, wenn eine Anrechnung von Schadensersatzansprüchen auf Ausgleichsansprüche abgelehnt würde (so wohl auch BGH Beschl 30.07.2013 – X ZR 111/12, RRa 2013, 233 und X ZR 113/12; siehe dazu auch Schuster RRa2014, 2 [5]. Zudem dürfe die Anrechnung nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob sich der Fluggast zunächst mit Ansprüchen aus der Verordnung an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet und danach weiter gehende Forderungen an den Reiseveranstalter bzw. bei einem Nur-Flug wiederum an das vertragliche Luftfahrtunternehmen stellt oder seine Rechte in umgekehrter Reihenfolge geltend macht. Die Verfahren wurden beim EuGH als verb Rechtssachen C-475/13 – 1 Rubin ./. easyJet und C-47613 – Wetzlaff ./. easyJet geführt, aber am 21.04.2014 nach Anerkenntnis der Forderungen durch das Luftfahrtunternehmen wieder aus dem Register gestrichen (ECLI:EU:C:2014:1386).

28   Hausmann  Kap 5 C II folgt Bollweg (aaO) und gibt der wechselseitigen Berücksichtigung der Leistungen den Vorzug (ihm folgend: StaudBGB/Staudinger § 651f Rn.8). Er geht davon aus, dass die ausdrückliche Normierung nur einer einzigen Konstellation in Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO darauf beruhe, dass die Verfasser der Verordnung diese als den Regelfall angesehen haben, weil der pauschalierte Ausgleichsbetrag schneller und einfacher zu erlangen sei als ein konkret nachzuweisender Schadensersatz auf anderer Rechtsgrundlage. Das ist aber reine Spekulation. Es ist nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, es sei nicht erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber die spiegelbildliche Anrechnungsmöglichkeit ausschließen wollte. Denn auch der gegenteilige Wille ist nicht auszuschließen.

29    Die Kommission hat schon 2003 in einer Stellungnahme zu einem Änderungsvorschlag des EU-Parlaments die Ansicht vertreten, dass Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO beibehalten werden müsse, um zu verhindern, dass ein Luftfahrtunternehmen einem doppelten Schadensersatz (Ausgleichsleistung und Schadensersatz aus anderem Rechtsgrund) auferlegt werde (siehe Stellungnahme vom 11.08.2003 zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend den Vorschlag für die Verordnung [COD (2001)0305, dort unter 4.2, betreffend Abänderung 15). Auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt wird, spricht das dafür, dass es auf die „Anrechnungsrichtung“ nicht ankommen soll.

30    Einer Anrechnung eines geleisteten Schadensersatzes auf einen Anspruch auf Ausgleichsleistung steht aber der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO entgegen, der lediglich die erste Konstellation erfasst. Daher ist der engen, am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorzug zu geben.

31         Auch wenn man Bollweg (a.a.O.) und Hausmann (a.a.O.)   folgt und von einer wechselseitigen Anrechnungsmöglichkeit ausgeht, darf bei einer Flugpauschalreise weder ein Luftfahrtunternehmen noch ein Reiseveranstalter einen Fluggast darauf verweisen, zunächst Ansprüche bei dem jeweils anderen Anspruchsgegner geltend zu machen, um dann nur noch den überschießenden Teil der eigenen Verpflichtung erfüllen zu müssen (so zutreffend: Hausmann S. 489; Tonner, VuR 2009, 209, 212; ders., in : Gebauer/Wiedmann, Rn. 131).

V. Die Berechtigung zur Anrechnung

32      Die Anrechnung ist nicht zwingend. Sie kann, muss aber nicht erfolgen.

33     Unklar ist,  an wen sich die Formulierung „kann“ richtet.

34         In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass das Luftfahrtunternehmen Adressat dieser Vorschrift sei und deshalb die Anrechnung von diesem erklärt werden muss (Führich Reiserecht § 42 Rn. 37; ders. MDR 7/2007, Sonderbeilage S. 11); ein Gericht soll die Anrechnung nicht ohne Antrag des Luftfahrtunternehmens vornehmen können (Hausmann S. 489; Wahl RRa 203, 262 [268], offen lassend: StaudBGB/Staudinger, § 651f Rn. 9). Auch das AG Köln (18.5.2006 – 121 C 502/05, RRa 2017, 44) hat dem Luftfahrtunternehmen die Befugnis eingeräumt, sich auf die Anrechnung zu berufen, wenn der Fluggast neben dem vom Luftfahrtunternehmen anerkannten Ausgleichsanspruch weitergehenden Schadensersatz verlangt. In diesen Fällen soll das Gericht gebunden sein (so Staudinger/Keiler, HK FluggR/Bollweg, Art. 12 Rn. 96; Führich Rn. 37).

34a       Dagegen vertritt das LG Köln (09.04.2013 – 11 S 241/12) die zutreffende Auffassung, dass den Gerichten keine zwingende Anrechnung vorgeschrieben sei; vielmehr sei es Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Anrechnung unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles angemessen ist. Das Gericht beruft sich dabei auf die Ausführungen der Generalanwältin beim EuGH Sharpston (28.06.2011, Rs. C-83/10 – Sousa Rodriguez ./. Air France, Rn. 63 f., RRa 2011, 185 (188) Diese hat in Rn 64 ihrer Schlussanträge darauf hingewiesen, dass „keine Anrechnungspflicht“ bestehe und die Ansicht vertreten, dass es „stets“ Sache des zuständigen Gerichts sei, zu entscheiden hat, ob eine Anrechnung unter den Umständen des Einzelfalls angemessen ist oder nicht. Es bestehen keine Zweifel, dass sie als Adressaten des Art. 12 VO die nationalen Instanzgerichte sieht.

34b      Der EuGH hat in der Sousa Rodriguez-Entscheidung (13.10.2011, Rs. C-83/10, RRa 2011, 282 = NJW 2011, 3776 = EuZW 2011, 916) in seinem Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich und klar Stellung genommen. Doch weist er in Rn 38 darauf hin, dass Art. 12 VO es dem nationalen Gericht ermögliche, „das Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des den Fluggästen wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrages entstandenen Schaden auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu verurteilen, d.h. insbesondere unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal.“ Diesen Ausführungen kann man nur entnehmen, dass das Gericht der Rechtsansicht der Generalanwältin folgt.

35     Nach Art. 12 Abs. 2 VO gelten für einen Fluggast, der auf einem überbuchten Flug gebucht war und gemäß Art. 4 Abs. 1 VO als „Freiwilliger“ auf seine Buchung verzichtet und dafür aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen als Äquivalent für den Ausgleichsanspruch eine Kompensation („entsprechende Gegenleistung“) erhalten hat, die Regelungen des Art. 12 Abs. 1 VO nicht. Das bedeutet zum Einem, dass die Anrechnungsregel des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch) ausgeschlossen ist.

36    Zum anderen bedeutet die Regel des Art. 12 Abs. 2 VO auch, dass einem nach Art. 4 Abs. 1 VO freiwillig zurücktretenden Fluggast die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiter gehenden Schadensersatzanspruch versperrt ist (so auch Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss [2. Aufl. 2010], Kap. 15, Rn. 132). Wer also als „Freiwilliger“ auf seinen Beförderungsanspruch verzichtet, muss dies bei der Verhandlung über die Höhe der Kompensation berücksichtigen und prüfen, ob ihm durch die Nichtbeförderung ein ersatzfähiger weiter gehender Schaden entstanden ist (z.B. Kosten für ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen, die er am Zielort wegen der verspäteten Ankunft des Ersatzfluges nicht in Anspruch nehmen kann), der durch die Kompensation nicht abgedeckt ist. Tonner (a.a.O.) weist zu Recht darauf hin, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die gebuchte Beförderung das Luftfahrtunternehmen auch darauf hinweisen muss, dass ein „Freiwilliger“ i.S.d. Art. 4 VO von der Geltendmachung einer weiteren Schadensersatzleistung ausgeschlossen ist. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Pflicht nicht nach, kann es sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 VO berufen.